Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Wasserportverein Bennigsen von 1952 e.V.. Sitz des Vereins ist 31832 Springe/OT Bennigsen.
2. Die Vereinsfarben sind blau-weiß. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
§ 2 Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist Förderung des Schwimmsports, des Turnens, der Gymnastik, des Tanzsports und des Breitensports auf allen Ebenen und damit zusammen hängende gesellschaftliche Veranstaltungen für Kinder, Jugendliche und Erwachsene.
2. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
 § 3 Vereinssparten
Der Verein unterhält zur Zeit die Sparten Schwimmen, Turnen/Gymnastik und Tanzen. Weitere Sparten können durch die Mitgliederversammlung gegründet werden.
 
 § 4 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können Kinder, Einzelpersonen und Familien auf schriftlichen Antrag werden; sie erkennen mit ihrer Unterschrift die Satzung des Vereins an. Nicht volljährige Personen benötigen die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
 
 § 5 Rechtsgrundlage
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder und der Organe des Vereins richten sich ausschließlich nach dieser Satzung und - soweit diese keine Regelung enthält - nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Bei Streitigkeiten, die im Rahmen der Mitgliedschaft entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
 
 § 6 Beendigung der Mitgliedschaft
 1. Die Mitgliedschaft endet: a) durch Tod; b) durch freiwilligen Austritt; c) durch Streichung von der Mitgliederliste; d) durch Ausschluss aus dem Verein.
2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung zum Schluss eines Kalenderjahres
 3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes wegen vereinsschädigenden Verhaltes aus dem Verein ausgeschlossen und bei Verzug mit der Beitragszahlung von der Mitgliederliste gestrichen werden.
 4. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte und Pflichten. Die gerichtliche Geltendmachung von Beitragsrückständen und anderer Forderungen bleibt vorbehalten.
 
§ 7 Mitgliedsbeiträge
Die Höhe der zu entrichtenden Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Sie werden in der Regel durch Bankeinzugsermächtigung von den Konten der Mitglieder abgebucht.
 
§ 8 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
1. Der Verein beschäftigt keine hauptamtlichen Mitarbeiter.

2. Die Gesamthöhe der Aufwandsentschädigtung für Trainer und Helfer wird im Rahmen des Haushaltsplanes von der Mitgliederversammlung beschlossen. Der Vorstand beschließt über die Verteilung der Entschädigung (z.B. Stundensatz).

3. Für eine etwaige Versteuerung und Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen der bzw. zur Aufwandsentschädigung sind die Empfänger allein verantwortlich.

4. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

5. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden.

6. Die Entscheidung über eine entgeltliche Tätigkeit nach Abs. 2 trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

 

§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind a) die Mitgliederversammlung und b) der Vorstand.

 

§ 10 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich im ersten Kalendervierteljahr statt. Sie wird vom ersten Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden, einberufen.

2. Die Bekanntgabe des Termins und der Tagesordnung erfolgt mindestens 14 Tage vorher schriftlich oder durch Aushang im Vereinskasten.

3. Weitere Versammlungen können einberufen werden. Sie sind einzuberufen, wenn es von mindestens einem Fünftel der Mitglieder schriftlich verlangt wird.

4. Die Tagesordnung der ordentlichen Jahreshauptversammlung hat mindestens folgende Punkte zu enthalten: a) Rechenschaftsbericht des Vorstandes, b) Kassenbericht, c) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands, d) Haushaltsplan, Neuwahlen.

5. Die Tagesordnung kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung ergänzt werden. Anträge hierzu sind spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim ersten oder zweiten Vorsitzenden einzureichen.

6. Eine Ergänzung ist jedoch nicht möglich, soweit es sich um a) eine Änderung der Mitgliedsbeiträge, b) eine Änderung der Satzung, c) Neuwahlen des Vorstandes, d) die Auflösung des Vereins handelt. Diese Punkte müssen bereits in der der Einladung zugrundliegenden Tagesordnung enthalten sein.

7. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden, geleitet. Sind beide verhindert, wählt die Versammlung einen Versammlungsleiter.

8. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit. Enthaltungen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt.

9. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von neun Zehnteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

10. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Versammlungsleiter. Sie hat schriftlich und geheim zu erfolgen, wenn dies von einem Drittel der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder verlangt wird.

11. Stimmrecht haben die Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

12. Über die Versammlung ist vom Schriftführer des Vereins, bei seiner Verhinderung von einem von der Versammlung zu wählenen Protokollführer, ein Protokoll aufzunehmen, das mindestens folgende Punkte enthalten muss: a) Zahl der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder, b) endgültige Tagesordnung, c) Ort, Zeit und Tag der Versammlung, d) Beschlüsse, die wörtlich aufzunehmen sind.

13. Dem Protokoll ist die Anwesenheitsliste beizufügen. Das Protokoll ist vom Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterschreiben.

 

§ 11 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus a) dem ersten Vorsitzenden, b) dem zweiten Vorsitzenden, c) dem Kassenwart, d) dem Schriftführer/Pressewart, e) dem sportlichen Leiter Schwimmen, f) dem sportlichen Leiter Turnen und Gymnastik, g) dem sportlichen Leiter Tanzen, h) dem Jugendleiter.

2. Der Vorstand wird -mit Ausnahme des sportlichen Leiters Tanzen (siehe § 12)- auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die Vereinigung mehrerer Vorstandämter in einer Person ist nicht zulässig.

3. Vorstand im Sinne von § 26 BBG sind der erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende und der Kassenwart. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins zu führen. Er kann sich hierzu eine Geschäftsordnung geben.

4. Vorstandssitzungen werden vom ersten Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden, mit einer Frist von mindestens 3 Tagen einberufen und geleitet. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zu der Sitzung ordnungsgemäß eingeladen wurde, mindestens fünf Mitglieder des Vorstandes anwesend sind und davon mindestens einer dem geschäftsführenden Vorstand i.S. v. § 26 BGB angehört. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Beschlüsse sind in einer Niederschirft festzuhalten, die vom Schriftführer und dem ersten Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden, zu unterschreiben ist.

 

§ 12 Die Tanzsparte

1. Die Mitglieder der Tanzsparte wählen ihren sportlichen Leiter außerhalb der Jahreshauptversammlung des Gesamtvereins aus ihren Reihen für die Dauer von 2 Jahren. Die Wahl ist durch die folgende Mitgliederversammlung des Gesamtvereins zu bestätigen. Die Mitglieder der Tanzsparte haben außerdem die Möglichkeit, weitere Spartenvorstandsposten nach einer eigenen Geschäftsordnung zu wählen.

2. Die Tanzsparte erhält vom Gesamtverein grundsätzlich einen von der Mitgliederversammlung im Rahmen der Haushaltsbeschlussfassung jährlich festzulegenden Betrag, der an ihrem Mitgliederbestand im Gesamtverein auszurichten ist. Zudem erhebt sie einen intern festzulegenden Spartenbeitrag.
 

§ 13 Ausschüsse

Zur Unterstützung des Vorstandes bei Durchführung von Veranstaltungen und Beaufsichtigung von Jugendveranstaltungen wählt die Mitgliederversammlung einen Veranstaltungsausschuss. Dieser besteht aus mindestens 3 Mitgliedern und wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Mitgliederversammlung kann weitere Ausschüsse für bestimmte Aufgaben wählen (z.B. einen Jugendausschuss). Die Ausschussmitglieder können an den Sitzungen des Vorstandes teilnehmen.

 

§ 14 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für die Dauer von 2 Jahren drei Kassenprüfer. Wiederwahl ist zulässig. Mindestens 2 Kassenprüfer haben einmal jährlich nach Jahresabschluss eine Prüfung vorzunehmen, deren Ergebnis sie dem ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung einem anderen Vorstandsmitglied und der Mitgliederversammlung mitzuteilen haben.

 

§ 15 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins oder einer Sparte kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 10 festgelegten Stimmenmehrheit und auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

2. Bei Auflösung des Vereins und bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins mit Zustimmung des zuständigen Finanzamts an eine von der Mitgliederversammlung zu bestimmende gemeinnützige Einrichtung mit der Zweckbestimmung, dass das Vermögen ausschließlich zur Förderung des Sports verwenden wird.

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